Satzung
Die Satzung des Handels- und Gewerbeverein M-S-S Satzung für den Handels- und Gewerbeverein
Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Handels- und
Gewerbeverein Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Mildstedt.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Handels- und Gewerbeverein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen
seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch
Erfüllung folgender Aufgaben:
1. seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und
technischer Hinsicht zu beraten;
2. bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur
Eintragung gelangen zu lassen;
3. Unlauteren Wettbewerb mit allen zu Geboten stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen
Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten;
4. die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder
unterrichtet zu halten;
5. die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung
einschlägiger Gesetzesvorgaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;
6. mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu
pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls
gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder zu wahren;
7. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien über Probleme, Anliegen und
Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und
Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.
§ 3 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die im Bereich von Mildstedt, Simonsberg und Südermarsch und Umgebung ein Gewerbe
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betreiben, als ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb ein Handwerk betreiben, in der
Landwirtschaft oder als Freiberufler tätig sind. Die Vereinsmitglieder müssen entweder in den
Gemeinden Mildstedt, Simonsberg, Südermarsch oder Umgebung ihren Beruf ausüben oder dort
zumindest ihren Hauptwohnsitz haben. Vereinsmitglieder können darüber hinaus auch Personen und
Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse, die
diese Personen oder Vereinigungen insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung besitzen,
eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende
anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und
unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Besonderheit
dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter
verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat,
dass seine Aufnahme dem Verein nicht als zumutbar erscheint. Hat eine Kartellbehörde die Aufnahme
rechtskräftig angeordnet, soll die Anmeldung nicht abgelehnt werden, es sei denn, dass sich seit der
Anordnung Ablehnungsgründe ergeben haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und
Personenvereinigungen durch Erlöschen, b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss
der Mitgliederversammlung erfolgen kann, d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des
Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens 6 Monate Beiträge nicht entrichtet
worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn a) die Voraussetzungen
für die Aufnahme gemäß § 4 Abs. 1 oder die Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 4 Abs. 2 letzter
Satz weggefallen sind, b) das Mitglied in erheblichem Maße oder wiederholt gegen Ziel oder Interessen
des Vereins verstoßen hat c) die Voraussetzungen des Abs. 3 d) gegeben sind, unbeschadet der dort
getroffenen Regelung, d) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs geriet. Der Vorstand
setzt das betroffene Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis.
Der Beschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(6) Wenn ein Mitglied seinen Gewerbetrieb beendet, kann auf seinen Antrag vom Vorstand sein
Verbleib im Verein in Form einer „Seniorenmitgliedschaft“ beschlossen werden. Für diese
Mitgliedschaft wird ein verminderter Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Beitragsordnung gemäß §
5 Abs. 3 dieser Satzung geregelt wird. Das Seniorenmitglied hat kein Stimmenrecht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im
Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann
Anträge an den Verein, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.
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(2) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben
deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb
und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes
Mitglied verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen, sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden
Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
(3) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige
Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie
Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu
beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge
vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder, (natürliche Personen,
Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die
Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen
Beitrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss
festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des
Spenders mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung in
Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss an die letzte dem
Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei
Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Der Vorstand bestimmt die
Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der
Verhandlung beantragen. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als
Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine Zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit
der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit
Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und
virtuellen Mitgliederversammlung(„Hybridform“) abgehalten werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand
verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht in dieser
Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung, Entlassung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
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3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
4. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
5. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüfern,
6. die Festsetzung von erforderlichen Umlagen,
7. Satzungsänderungen,
8. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
9. die Beitragsordnung,
10. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Vereins,
11. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln des Vereins,
12. die Ausschließung eines Mitgliedes,
13. die (hiermit für zulässig erklärte) Beschwerde eines beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des
Vorstands nach § 4 Abs. 2,
14. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Vertretung ist auch bei
Ausübung des Stimmrechts bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht zulässig. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Dies gilt auch für Wahlen; auf Antrag ist jedoch
bei Wahlen schriftlich durch Stimmzettel geheim abzustimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(7) Über die Verhandlungen und über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können
nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben
werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Kassenwart, einem
Schriftwart und Beisitzern, also aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart, dem Schriftwart und Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden. Beide können allein den Verein vertreten.
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(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Während die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in den
geraden Jahren stattfindet, soll der stellvertretende Vorsitzende jeweils in den ungeraden Jahren neu
gewählt werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch
seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche
Amtszeit durch den restlichen Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(4) In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal
jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung für die
Vorstandssitzungen ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des
Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitglieder-
versammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und ihren Bericht der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes soll das Vereinsvermögen gemeinnützigen
Zwecken zugeführt werden.
(Fassung von 2022)

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