Satzung
Die Satzung des Handels- und Gewerbeverein M-S-S

Die Satzung des Handels- und Gewerbeverein M-S-S Satzung für den Handels- und Gewerbeverein Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch e.V.

§ 1 Name, Sitz: Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Handels- und Gewerbeverein Mildstedt - Simonsberg - Südermarsch e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Mildstedt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Handels- und Gewerbeverein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
1. seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht zu beraten;
2. bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen;
3. Unlauteren Wettbewerb mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten;
4. die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;
5. die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorgaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;
6. mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder zu wahren;
7. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien über Probleme, Anliegen und Wünsche des Vereins und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.

§ 3 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die im Bereich von Mildstedt, Simonsberg und Südermarsch und Umgebung ein Gewerbe betreiben, als ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb ein Handwerk betreiben, in der Landwirtschaft oder als Freiberufler tätig sind. Die Vereinsmitglieder müssen entweder in den Gemeinden Mildstedt, Simonsberg, Südermarsch oder Umgebung ihren Beruf ausüben oder dort zumindest ihren Hauptwohnsitz haben. Vereinsmitglieder können darüber hinaus auch Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse, die diese Personen oder Vereinigungen insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung besitzen, eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Besonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, dass seine Aufnahme dem Verein nicht als zumutbar erscheint. Hat eine Kartellbehörde die Aufnahme rechtskräftig angeordnet, soll die Anmeldung nicht abgelehnt werden, es sei denn, dass sich seit der Anordnung Ablehnungsgründe ergeben haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen, b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens 6 Monate Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 4 Abs. 1 oder die Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz weggefallen sind, b) das Mitglied in erheblichem Maße oder wiederholt gegen Ziel oder Interessen des Vereins verstoßen hat c) die Voraussetzungen des Abs. 3 d) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung, d) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs geriet. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(6) Wenn ein Mitglied seinen Gewerbetrieb beendet, kann auf seinen Antrag vom Vorstand sein Verbleib im Verein in Form einer „Seniorenmitgliedschaft" beschlossen werden. Für diese Mitgliedschaft wird ein verminderter Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Beitragsordnung gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung geregelt wird. Das Seniorenmitglied hat kein Stimmenrecht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
(3) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder, (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Beitrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung, Entlassung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
4. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
5. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl von zwei Kassenprüfern,
6. die Festsetzung von erforderlichen Umlagen,
7. Satzungsänderungen,
8. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
9. die Beitragsordnung,
10. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Vereins,
11. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln des Vereins,
12. die Ausschließung eines Mitgliedes,
13. die (hiermit für zulässig erklärte) Beschwerde eines beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstands nach § 4 Abs. 2,
14. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Vertretung ist auch bei Ausübung des Stimmrechts bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen. Dies gilt auch für Wahlen; auf Antrag ist jedoch bei Wahlen schriftlich durch Stimmzettel geheim abzustimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(7) Über die Verhandlungen und über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Kassenwart, einem Schriftwart und Beisitzern, also aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart und Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide können allein den Verein vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Während die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in den geraden Jahren stattfindet, soll der stellvertretende Vorsitzende jeweils in den ungeraden Jahren neu gewählt werden. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den restlichen Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(4) In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung für die Vorstandssitzungen ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitglieder-versammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes soll das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Diese Satzung wurde errichtet in Mildstedt am 13 .Juni 2000, geändert am 14.06.2001. Erneute Änderung am 12.03.2007, 14.05.2009, 12.05.2011 und 08.05.2014

 

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